Statuten
Statuten des Vereins
„Naturschutz Oberösterreich Bezirk Schärding
– Verein zur Förderung von Naturräumen und Artenvielfalt“
ZVR-Zahl: 1855904047
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Naturschutz Oberösterreich Bezirk Schärding – Verein zur Förderung von Naturräumen und Artenvielfalt“ – im folgenden kurz Verein genannt.
- Er hat seinen Sitz in Schärding. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich.
§ 2: Zweck
Der Verein ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete, kulturelle Vereinigung, die keinerlei parteipolitische Interessen verfolgt.
Zweck des Verein ist der Schutz, die Pflege und die Erhaltung einer intakten Natur, insbesondere der heimatlichen Natur- und Kulturlandschaft und einer gesunden Umwelt als natürlicher Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- Schutzmaßnahmen für die heimische Natur, insbesondere für die Erhaltung der regionalen Kulturlandschaft
- Konzept- und Projektentwicklung
- Informations-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
- Kontakt mit zuständigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
- Herausgabe von Publikationen
- Zusammenarbeit mit dem Land Oberösterreich und anderen Vereinigungen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie der Verein.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sammlungen und Unterstützungen
- Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
- Beiträge von Sponsoren
- Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen und Einrichtungen
- Einnahmen aus dem Verkauf von Naturschutzartikeln
- Sonstige Zuwendungen, wie Schenkungen, Legate, Erbschaften u.a.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit und am Vereinsgeschehen beteiligen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen und alle anderen zum Zeitpunkt des Austrittes gegenüber dem Verein bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsverhältnis erworbenen Rechte.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu benützen, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Vorteile und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen sowie in der Hauptversammlung das Anfrage-, Antrags- und Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung zu befolgen, die Belange und die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen und insbesondere den Vorstand von schädigenden Eingriffen in die Natur und Landschaft, von denen sie Kenntnis haben, umgehend zu unterrichten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Fachbeirat (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre (jeweils in den ersten vier Kalendermonaten) statt.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu der ordentlichen wie auch zu der außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder auf elektronischem Weg einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen der Beschluss über die Auflösung des Vereins, der eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfordert. Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag, der Stimmengleichheit erzielt, als abgelehnt. Bei Beschlüssen, die Stimmengleichheit erzielen, gibt die Stimme des Obmannes/der Obfrau den Ausschlag.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, des Fachbeirates und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende oder während der Hauptversammlung zugelassene Fragen und Anträge.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
dem Obmann/der Obfrau und einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin,
dem Schriftführer/der Schriftführerin, ev. einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin,
dem Kassenreferent/der Kassenreferentin, ev. einem Stellvertreter/einer Stellvertreterin.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung der Stellvertreter/die Stellvertreterin. Ist auch dieser/diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Mitglied des anwesenden Vorstandes oder jenes Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. der Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes/der Obfrau und des Kassenreferent/Kassenreferentin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer/die Schriftführerin führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.
- Der Kassenreferent/Kassenreferentin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassenreferent/Kassenreferentin, ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die Überwachung der Vermögensverwaltung und die Prüfung der Kassengebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Die Rechnungsprüfer haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Fachbeirat
- Es kann ein Fachbeirat eingerichtet werden. Der Fachbeirat besteht aus bis zu zehn Personen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen. Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Vorstand auf die Dauer einer Funktionsperiode (§ 11, Abs. 3) ernannt. Eine neuerliche Ernennung ist zulässig.
- Dem Fachbeirat obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung des Vorstands in Bezug auf die optimale Verwirklichung des Vereinszwecks. Der Fachbeirat kann Vorschläge erstatten sowie alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Informationen verlangen.
- Die Mitglieder des Fachbeirats können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
§ 16: Schiedsgericht
- Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen Organen und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen vierzehn Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen ist.
§ 17: Anschluß des Vereins an überregionale Vereinigungen
- Der Verein kann sich selbst bzw. Teile der Mitgliedschaft überregionalen Vereinigungen, die dieselben bzw. wesentlich gleiche Vereinszwecke verfolgen, anschließen.
- Die Vertretung des Vereines in solchen Vereinigungen wird durch den Obmann/die Obfrau ausgeübt oder eine vom Vorstand bestellte Person.
§ 18: Auflösung des Vereins
- Der Verein wird aufgelöst
- durch behördliche Verfügung
- durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Hauptversammlung hat in diesem Fall auch über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks wird das verbleibende Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Verein mit ähnlicher Zielsetzung gewidmet, welcher dieses für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat den Vollzug dieser freiwilligen Vereinsauflösung und die Übergabe des Vermögens binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
NATURSCHUTZ OBERÖSTERREICH –
BEZIRK SCHÄRDING
Verein zur Förderung von Naturräumen und Artenvielfalt
ZVR-Zahl: 1855904047